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Rechtliche Infos / GEMA

Rechtliche Grundlagen des Wahlkampfes
Die wichtigsten Grundsätze zum Wahlkampfrecht im Überblick:
Wahlwerbung in der Form des Plakatierens von Lichtmasten, Schildern u.a. ist straßenrechtlich als Sondernutzung einzustufen. Es bedarf daher einer Sondernutzungserlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde. Es besteht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Die Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat (Art. 20, 28 Grundgesetz) und die Bedeutung von Parteien für solche Wahlen (Art. 21 Grundgesetz, § 1 Parteiengesetz) schränken das Ermessen der Behörde bei der Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten durch Parteien in erheblichem Umfang ein. Einige Kommunal-Satzungen sehen daher eine Befreiung von der Erlaubnispflicht in Wahlkampfzeiten vor.
Wer keine Werbung im Briefkasten wünscht, muss dies erkennbar machen. Dazu genügt es, einen Aufkleber "Keine Werbung einwerfen" oder „Werbung verboten“ gut sichtbar am Briefkasten oder an der Haustür anzubringen (oder den Werbenden direkt zu widersprechen vgl. OLG München Urt. v. 05.12.2013, Az. 29 U 2881/13). Werbende Unternehmen müssen diesen oder inhaltsgleiche Aufkleber bzw. Widerspruch beachten (BGH, AZ: VI ZR 182/88, Urteil vom 20.12.1998).
Dieses Werbeverbot gilt auch für politische Parteien. Nach gefestigter Rechtsprechung werden Parteien hierdurch nicht in ihrem Recht auf Verbreitung und Verteilung von Flugblättern mit ihren politischen Ansichten aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt (std. Rspr. BVerfGE, 2 BvR 2135/01, Beschluss vom 01.08.2002; KG Berlin, 9 U 1066/00).
Ausnahme: Wahlkampfzeitung mit redaktionellem Teil
Zeitungen (kostenlose Anzeigenblätter) mit einem redaktionellen Teil unterfallen nicht dem Begriff „Werbung“ und dürfen dennoch eingeworfen werden. Hier reicht der Aufkleber "Keine Werbung einwerfen" nicht aus. Sie dürfen aber dann nicht eingeworfen werden, wenn am Briefkasten durch einen Aufkleber o.ä. der Willen geäußert wird, auch keine Anzeigenblätter zu erhalten (OLG Stuttgart, Urt. v. 12.11.1993, Az. 2 U 117/93).Damit Eure Massenzeitung zum Wahlkampf wie ein Anzeigenblatt privilegiert ist, müsst ihr auf einen hinreichend breiten redaktionellen Teil achten.
Faustformel: Für den/die unbefangene/n Betrachter/in muss der Eindruck entstehen, dass die Zeitung das Produkt redaktioneller Arbeit ist und nicht bloß eine Aneinanderreihung von SPD-Werbung.
Der Einwurf von Wahlwerbung bei einem Hausbesuch in den Briefkasten der Nichtangetroffenen ist verboten, wenn ein Aufkleber „Keine Werbung“ o.ä. angebracht ist. Es gilt das bereits Ausgeführte zur Briefkastenwerbung.
Ausnahme: Persönliche Nachrichten über den Besuch
Ein Hinweis, dass ein Hausbesuch stattgefunden hat, ist in personalisierter Form möglich, auch wenn sich ein „Keine Werbung“-Aufkleber auf dem Briefkasten befindet. Dieser Besuchs-Hinweis darf aber keine Werbung der SPD oder des Kandidaten bzw. der Kandidatin enthalten und muss die Besuchte bzw. den Besuchten persönlich ansprechen.
Fraktionsmaterial darf auch während des Wahlkampfes genutzt werden. Die Abgeordneten dürfen und müssen auch in dieser Zeit die BürgerInnen informieren. Allerdings bedarf es der klaren Trennung von der Wahlwerbung.
Daher findet sich auf Fraktionsmaterial stets der Hinweis, dass die Veröffentlichung während eines Wahlkampfes nicht zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden darf. Die eigentliche Schwierigkeit ist die Abgrenzung von Parteiwerbung einerseits und sach- und mandatsbezogener Information andererseits.Das Material darf insbesondere nicht als Massenverteilungsmittel ausgegeben werden, also nicht als Hauswurfsendungen oder zur massenhaften Verteilung an Infoständen der Partei genutzt werden. Eine Auslage im Wahlkreisbüro des Abgeordneten ist unproblematisch.
Parteien haben einen Anspruch auf Zulassung von Wahlkampfveranstaltungen in öffentlichen Einrichtungen der Kommunen, wenn der Partei eine Untergliederung mit Sitz in der Gemeinde, beziehungsweise im Landkreis angehört (Art. 3, 21 Grundgesetz, § 5 Abs. 1 und 3 PartG).
Eine öffentliche Einrichtung liegt dann vor, wenn die Einrichtung für die Öffentlichkeit „gewidmet“ wurde, dass heißt für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und nicht nur für Private oder einen bestimmten Personenkreis zugänglich ist. Die Widmung kann durch Satzung, durch Gemeinderatsbeschluss oder durch schlüssiges Verhalten erfolgt sein. Für eine Widmung durch schlüssiges Verhalten reicht es aus, dass die Einrichtung in der Vergangenheit für eine Wahlkampfveranstaltung zur Verfügung gestellt wurde.
Auch am Wahltag ist Wahlkampf grundsätzlich erlaubt. Es bestehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dies verbieten würden.
Rund um das Wahllokal hat aber jede Wahlwerbung zu unterbleiben. § 32 Abs. 1 Bundeswahlgesetz: „Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.“
Nach einer Faustregel sollte die wahlkampffreie Zone einen Radius von 20 m rund um das Wahllokal haben (vgl. VG Dresden, 4 K 1333/08, 29.04.2009; OVG Schleswig-Holstein, 2 L 257/01, 2. Leitsatz, 23.05.2002). Allerdings kann durch die Kommune eine sogenannte „Bannmeile“ um das Wahllokal eingerichtet werden. Dies ist im Einzelfall zu berücksichtigen.
Rechtsinfos zum Herunterladen
Rechtsinfo: Richtiges Impressum für den SPD-Internetauftritt
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Rund um die Finanzen – Finanzkraft ist Kampfkraft
Finanzplanung
Die Ausgangsfragen für die finanzielle Wahlkampfplanung lauten: Wie viel haben wir beim vergangenen Bundestagswahlkampf ausgegeben? Was haben wir seitdem für den kommenden Bundestagswahlkampf angespart? Mit welchem Materialeinsatz müssen wir rechnen? Wenn wir mehr ausgeben wollen als wir haben: Wie steigern wir die Einnahmen?
Die Ausgabenplanung übernimmt in der Regel der zuständige Kassierer, bzw. die Kassiererin.
Jeder Ortsverein bzw. der Kreis- oder Unterbezirksvorstand verabschiedet seinen Wahlkampfetat, sinnvollerweise in Absprache mit dem Kandidaten / der Kandidatin.
Der zuständige Vorstand beschließt, wie viel für den Wahlkampf ausgegeben wird.
Aktiv die Einnahmen steigern in Wahlkampfzeiten
Spendenwerbung
Die Möglichkeiten zur Spendenwerbung sind in Wahlkampfzeiten besser als sonst.
Die Zielgruppe für Spendenwerbung sind vor allem die eigenen Mitglieder und Sympathisanten sowie regionale Unternehmen.
Erfolgreiche Instrumente bei der Spendenwerbung sind:
- Der persönlicher Kontakt, d.h. die direkte Bitte um eine Spende.
- Der persönlich adressierte Spendenbrief an eine ausgewählte Zielgruppe. Voraussetzungen: persönliche Ansprache, Adressverteiler ist aktuell, Absenderin oder Absender ist den Adressaten möglichst bekannt und Überweisungsformular ist idealerweise beigefügt.
- Ein Spendenhinweis oder ein „Spendentool“ auf der Homepage
- Den Kassierer/die Kassiererin mit ins Boot holen!
Bevor Ihr Spendenaktionen startet, unbedingt mit dem Kassierer / der Kassiererin des Ortsvereins oder Unterbezirks sprechen. Er, bzw. sie kennt die wichtigsten Regeln und weiß, wie mit Spenden umzugehen ist. Wir dürfen zum Beispiel in bestimmten Fällen keine Spende annehmen oder der Vorstand muss ab einer bestimmten Höhe über die Annahme beschließen.
Was nicht nur die Kassenwartin / der Kassenwart wissen sollte
Kandidatinnen und Kandidaten der SPD nehmen keine persönlichen Spenden an! Spenden sind immer Spenden an die Partei! Spenden gehören auf ein Konto der Partei und dürfen nicht auf privat eingerichtete Konten eingezahlt werden.
Wahlkampfspenden von Kandidatinnen und Kandidaten
Gliederungen der SPD dürfen ihre Kandidatinnen und Kandidaten um eine finanzielle Unterstützung des Wahlkampfs bitten. Wenn sich Kandidatinnen und Kandidaten der SPD an der Finanzierung des Wahlkampfs beteiligen wollen, so geschieht dies durch eine Spende. In der Entscheidung, ob und in welcher Höhe sie spenden, sind sie frei. Auch hier gilt: Die Spende darf nicht an Bedingungen geknüpft sein.
„Fundraising Dinner“ – amerikanische Tradition stößt auf deutsches Parteiengesetz
Das Konzept des Fundraising Dinners stammt aus den USA. Für die Teilnahme an einem Essen mit Politikprominenz ist eine bestimmte Geldsumme zu entrichten, die zur Finanzierung der politischen Arbeit von Kandidatinnen / Kandidaten und / oder Parteien eingesetzt wird. Im Prinzip handelt es sich um eine Veranstaltung mit einem obligatorischen Eintrittsgeld. Da in Deutschland Spenden nicht an eine Gegenleistung gebunden sein dürfen, kann ein solches Essen hierzulande nur unter bestimmten Bedingungen veranstaltet werden. So gilt beispielsweise: Wird im Vorfeld eines „Fundraising Dinners“ um eine freiwillige Spende gebeten, darf die Teilnahme an dem Dinner nicht von einer Spende abhängig gemacht werden. Setzt man die Zahlung einer bestimmten Summe voraus, sollte sie sich an den Wert des gereichten Menüs orientieren. Das ist dann aber keine Spende, sondern eine „Einnahme aus Veranstaltungen“.
Natürlich darf um Spenden gebeten oder Überweisungsformulare ausgeteilt werden, aber auch hier muss die Freiwilligkeit der Spende deutlich bleiben.
Weitere Hinweise dazu im „Handbuch Finanzen“.
Sponsoring – Wahlkampf führen „mit freundlicher Unterstützung“
Sponsoring ist eine besondere Form der Werbung und beruht auf dem Prinzip: Leistung und Gegenleistung. Diese Form der Einnahme ist nicht mit der von Spenden gleichzusetzen. Beim Sponsoring gehen beide Seiten ein Geschäft ein, von dem das Unternehmen z.B. in Form eines Image- oder Kundengewinns profitieren will. Für das Sponsoring bieten sich Veranstaltungen und Projekte an, die attraktiv sein können für ein regionales Unternehmen oder einen Einzelhändler vor Ort, um es als Werbeplattform zu nutzen:
Welche Aktionen und Veranstaltungen sind Sponsoring-tauglich?
- Feste (z.B. Sommerfest, Stadtteilfest, Wahlkampfparty)
- Aktionen wie Turniere unter der Schirmherrschaft der Kandidatin / des Kandidaten
- Auslobung eines Wettbewerbs
- Verteilaktionen vor dem örtlichen Supermarkt, Marktplatz etc.
- Fahrzeuge für den Wahlkampf
- Werbeflächen
- Equipment für Veranstaltungen
- Partnerin des Sponsors ist die SPD und nicht der Kandidat / die Kandidatin!
Bundestagsfraktion ist nicht Partei!
Fraktionsmittel dürfen nicht für Parteizwecke und nicht für Wahlkampfmaßnahmen verwendet werden. Sie dienen allein der Öffentlichkeitsarbeit der Bundestagsfraktion. Die Unterscheidung zwischen (zulässiger) Öffentlichkeitsarbeit und (unzulässiger) Wahlkampfarbeit ist nicht immer leicht und hängt auch von der Nähe des Wahltermins und der Intensität des Wahlkampfes ab. Wichtig: Es dürfen zum Beispiel keine Broschüren der Fraktion auf Wahlkampfständen der Partei ausgelegt werden.